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Grundstückgewinnsteuern

Bei der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens ist der dabei erzielte Ge­winn zu versteuern, ausser wenn ein Grund für einen Steueraufschub vorliegt. Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens unterliegen der Einkommens- oder Gewinnsteuer.

Berechnung des steuerbaren Gewinns

Als Grundstückgewinn gilt die Differenz zwischen Anlagewert und Veräusserungswert. Der Anlagewert besteht grundsätzlich aus dem Erwerbspreis im Zeitpunkt der letzten steuerbegründenden Veräusserung und den gesetzlichen Zuschlägen für Aufwendungen (insbesondere Erwerbskosten, Mäklerprovisionen, Aufwendungen für dauernde Wertver­mehrungen, Erschliessungskosten). Der Veräusserungswert entspricht dem Veräusse­rungspreis, vermindert um die gesetzlichen Abzüge (insbesondere die Veräusserungs­kosten).

Steuermass

Die Grundstückgewinnsteuer wird unabhängig vom übrigen Einkommen aufgrund des progressiven Einkommenssteuertarifs für Alleinstehende und eines Steuerfusses von 4,2 Einheiten berechnet. Je nach Besitzesdauer erfolgt ein Zuschlag oder eine Ermässi­gung. Gewinne bis Fr. 13'000.– werden nicht besteuert.

Steuerpflicht

Steuerpflichtig ist der Verkäufer/die Verkäuferin

Steueraufschub

Bei bestimmten Veräusserungstatbeständen wird die Besteuerung aufgeschoben, so z.B. bei Eigentumswechsel durch Erbgang, Erbvorbezug oder Schenkung, bei Eigentums­wechsel unter Ehegatten sowie unter eingetragenen Partnern, bei Veräusserung einer selbstgenutzten Wohnliegenschaft und Re-Investition des Veräusserungserlöses innert bestimmter Frist in eine andere in der Schweiz gelegene und wiederum selbstgenutzte Ersatzliegenschaft etc.

Veranlagungsverfahren

Die Veranlagung erfolgt in jener Gemeinde, in der das veräusserte Grundstück liegt.


Zuständige Abteilung

open positions