Erbschaftssteuern
Der Vermögensanfall aus Erbschaft wird mit der Erbschaftssteuer belegt, wenn die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz im Kanton Luzern hatte. Im Kanton Luzern gelegene Grundstücke werden unabhängig vom letzten Wohnsitz der verstorbenen Person mit der luzernischen Erbschaftssteuer erfasst.
Bemessung des Nachlasses
Die einzelnen Nachlassgegenstände werden nach den für die Vermögenssteuer geltenden Grundsätzen bewertet, massgebend ist der Wert im Zeitpunkt des Todes. Schenkungen und Vorempfänge, welche der Erblasser/die Erblasserin innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Tod ausgerichtet hat, unterliegen ebenfalls der Erbschaftssteuerpflicht.
Steuermass
Der Steuersatz beträgt je nach Verwandtschaftsgrad zwischen der verstorbenen Person und dem Erben/der Erbin sowie je nach Höhe des geerbten Betrages zwischen 0 und 40 %.
Steuerbefreiung
Ehegatten sowie eingetragene Partner sind von der Erbschaftssteuer befreit. In unserer Gemeinde sind zudem auch die Nachkommen von der Erbschaftssteuer befreit.
Veranlagungsverfahren
Die Veranlagung erfolgt in jener Gemeinde, in welcher die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz hatte bzw. wo das Grundstück gelegen ist.