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Erbschaftssteuern

Der Vermögensanfall aus Erbschaft wird mit der Erbschaftssteuer belegt, wenn die ver­storbene Person ihren letzten Wohnsitz im Kanton Luzern hatte. Im Kanton Luzern gele­gene Grundstücke werden unabhängig vom letzten Wohnsitz der verstorbenen Person mit der luzernischen Erbschaftssteuer erfasst.

Bemessung des Nachlasses

Die einzelnen Nachlassgegenstände werden nach den für die Vermögenssteuer gelten­den Grundsätzen bewertet, massgebend ist der Wert im Zeitpunkt des Todes. Schenkun­gen und Vorempfänge, welche der Erblasser/die Erblasserin innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Tod ausgerichtet hat, unterliegen ebenfalls der Erbschaftssteuerpflicht.

Steuermass

Der Steuersatz beträgt je nach Verwandtschaftsgrad zwischen der verstorbenen Person und dem Erben/der Erbin sowie je nach Höhe des geerbten Betrages zwischen 0 und 40 %.

Steuerbefreiung

Ehegatten sowie eingetragene Partner sind von der Erbschaftssteuer befreit. In unserer Gemeinde sind zudem auch die Nachkommen von der Erbschaftssteuer befreit.

Veranlagungsverfahren

Die Veranlagung erfolgt in jener Gemeinde, in welcher die verstorbene Person ihren letz­ten Wohnsitz hatte bzw. wo das Grundstück gelegen ist.


Zuständige Abteilung